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  • Brauchtumsfeuer 2023
  • Brauchtumsfeuer 2023

    ZULÄSSIGKEIT VON BRAUCHTUMSFEUERN

    Ostern steht bevor und damit verbunden die Frage, ob Brauchtumsfeuer heuer wieder abgebranntwerden dürfen oder nicht.

    Auszug aus der Brauchtumsfeuerverordnung:

    Osterfeuer am Karsamstag (8. April 2023); das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15.00 Uhr des Karsamstags bis 3.00 Uhr früh am Ostersonntag zulässig.

    Sonnwendfeuer (21. Juni 2023), da der 21. Juni 2023 auf einen Mittwoch fällt, ist das Entzünden eines
    Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag (24. Juni 2023) zulässig.

    Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine
    langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können (diese Feuer
    sind bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung anzuzeigen!)

    Bei hoher Ozonbelastung sind zusätzliche Verbote möglich.

          Ein Ausweichen auf den sog. „Kleinostersonntag“ ist nicht zulässig!!!

    Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt) ohne Rauch- und Geruchsentwicklung punktuell (d.h. im unmittelbaren Anfallsbereich der Materialien)
    verbrannt werden (nur unter diesen Voraussetzungen handelt es sich nicht um Abfall).
    Ein „Zusammensammeln“ von Strauch- und Baumschnitt zu sehr großen Feuern ist nicht zulässig!

    In jedem Fall sollten Sie bereits länger gelagertes Material umlagern, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!

    Die bei den Brauchtumsfeuern anfallenden Aschen sind entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu entsorgen. Bei einer stofflichen Verwertung der Aschen sind die Vorgaben der Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen zur Verwertung auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (BMLFUW, Jänner 2011) einzuhalten.

    Das Verbrennen von nicht geeigneten Materialien und das Verbrennen außerhalb der vorgesehenen Brauchtumstage (Karsamstag, 21. Juni – Sonnwendfeier) wird nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,00 bestraft!

    Materialien pflanzlicher Herkunft sind im unmittelbaren Bereich des Haushaltes oder der Betriebsstätte zu verwerten (Einzel- oder Gemeinschaftskompostierung) oder der Sammlung biogener Abfälle (Biotonne, Altstoffsammelzentrum, Grünschnittsammelstelle, Häckseldienst, usw.) zuzuführen.

    Nutzen Sie diese Möglichkeiten und verzichten Sie auf das Abbrennen im Freien!
    Damit vermeiden Sie auch, dass Kleintiere qualvoll im Feuer verenden!

     

    Quelle: Abteilung 14 Land Steiermark Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit