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  • Zahlencodes im Führerschein

    Alle speziellen Eintragungen im Führerschein sind nur mit Zahlencodes zulässig, die innerhalb der EU- bzw. EWR-Staaten gleich sind, damit diese richtig interpretiert werden können.

    Die durch das Gemeinschaftsrecht harmonisierten Zahlencodes und Untercodes sind in folgende Abschnitte untergliedert:

    Lenker – medizinische Gründe (Codes 01. bis 03.)

    Zahlencodes im Führerschein. Welche Codes welchen medizinischen Gründen entsprechen.
    Code medizinischer Grund
    01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
    (obligatorische Verwendung von Untercodes)
    01.01 Brille
    01.02 Kontaktlinse(n)
    01.05 Augenschutz
    01.06 Brillen oder Kontaktlinsen
    01.07 Spezifische optische Hilfe
    02. Hörprothese/Kommunikationshilfe
    03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen
    03.01 Prothese/Orthese der Arme
    03.02 Prothese/Orthese der Beine

    Achtung

    Ist im Führerschein eingetragen, dass eine Brille zu tragen ist (Code 01.01), dürfen nicht stattdessen Kontaktlinsen (Code 01.02) getragen werden. Sollen statt einer Brille Kontaktlinsen getragen werden, muss der Code im Führerschein geändert werden. Soll wahlweise eine Brille oder Kontaktlinsen getragen werden, muss der Code im Führerschein ebenfalls geändert werden (auf Code 01.06).

    Fahrzeuganpassungen (Codes 10. bis 50.)

    Diese Tabelle listet die Codes für Fahrzeuganpassungen und ihre Bedeutung
    Code Fahrzeuganpassung
    10. Angepasste Schaltung
    10.02 Automatische Wahl des Getriebegangs
    10.04 Angepasste Schalteinrichtung
    15. Angepasste Kupplung
    15.01 Angepasstes Kupplungspedal
    15.02 Handkupplung
    15.03 Automatische Kupplung
    15.04 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
    20. Angepasste Bremsvorrichtungen
    20.01 Angepasstes Bremspedal
    20.03 Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
    20.04 Bremspedal mit Gleitschiene
    20.05 Bremspedal (Kipppedal)
    20.06 Mit der Hand betätigte Bremse
    20.07 Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von ... N (*) (z.B.: "20.07(300N)")
    20.09 Angepasste Feststellbremse
    20.12 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
    20.13 Mit dem Knie betätigte Bremse
    20.14 Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
    25. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
    25.01 Angepasstes Gaspedal
    25.03 Gaspedal (Kipppedal)
    25.04 Handgas
    25.05 Mit dem Knie betätigter Gashebel
    25.06 Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
    25.08 Gaspedal links
    25.09 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
    31. Anpassungen und Sicherungen der Pedale
    31.01 Extrasatz Parallelpedale
    31.02 Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
    31.03 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- oder Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
    31.04 Bodenerhöhung
    32.   Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
    32.01  Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
    32.02  Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
    33. Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
    33.01 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
    33.02 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
    35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
    35.02 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
    35.03 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
    35.04 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
    35.05 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
    40. Angepasste Lenkung
    40.01 Lenkung mit maximaler Kraft von … N (*) (z.B.: "40.01(140N)")
    40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)
    40.06 Angepasste Position des Lenkrads
    40.09 Fußlenkung
    40.11 Assistenzeinrichtung am Lenkrad
    40.14 Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
    40.15 Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
    42. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
    42.01 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
    42.03 Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
    42.05 Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
    43. Sitzposition des Fahrzeugführers
    43.01 Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
    43.02 Der Körperform angepasster Sitz
    43.03 Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
    43.04 Führersitz mit Armlehne
    43.06 Angepasster Sicherheitsgurt
    43.07 Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
    44. Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
    44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen
    44.02 Angepasste Vorderradbremse
    44.03 Angepasste Hinterradbremse
    44.04 Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
    44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
    44.09 Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N (*) (z.B. "44.09(140N)")
    44.10 Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N (*) (z.B. "44.10(240N)")
    44.11 Angepasste Fußraste
    44.12 Angepasster Handgriff
    45. Kraftrad nur mit Seitenwagen
    46. Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
    47. Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
    50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)

    In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:

    Diese Tabelle listet die Codes für Fahrzeuganpassungen und ihre Bedeutung
    Code Präzisierung
    a links
    b rechts
    c Hand
    d Fuß
    e Mitte
    f Arm
    g Daumen

    Codes mit begrenzter Verwendung (Codes 61. bis 69.)

    Diese Tabelle listet die Codes für Fahrzeuganpassungen und ihre Bedeutung
    Code Fahrzeuganpassung
    61. Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z.B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
    62. Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …
    63. Fahren ohne Beifahrer
    64. Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
    65. Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
    66. Ohne Anhänger
    67. Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
    68. Kein Alkohol
    69. Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre ("Alkolock") gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z.B. "69" oder "69(01.01.2016)")

    Verwaltungsangelegenheiten (Codes 70. bis 97)

    Diese Tabelle listet die Codes für Verwaltungsangelegenheiten und ihre Bedeutung
    Code Verwaltungsangelegenheit
    70. Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z.B. "70.0123456789.NL")
    71. Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z.B. "71.987654321.HR")
    73. Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
    78. Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
    79. (…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 2006/126/EG nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
    79.01 Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
    79.02 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
    79.03 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
    79.04 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
    79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
    79.06 Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt
    80. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und unter 24 Jahre alt ist
    81. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und unter 21 Jahre alt ist
    95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum ... (z.B. "95(01.01.2012)") erfüllt
    96. Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt
    97. Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt

    Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich (Codes 104 bis 120)

    Diese Tabelle listet die Codes die ausschließlich für Österreich gelten und ihre Bedeutung
    Code Bedeutung in Österreich
    104 Lenkberechtigung ist aufgrund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
    105 Der Code 105 (Lenken von unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D mit einer C-Lenkberechtigung) ist mit 1. November 2008 entfallen. Die genannte Berechtigung ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne den Code möglich.
    110 Verlängerung der Probezeit
    110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
    110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
    110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
    111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG
    112 Der Code 112 (Berufskraftfahrer gemäß § 15 BO 1994) ist mit 1. Jänner 2021 außer Kraft getreten.
    113 Der Code 113 (Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 BO 1994) ist mit 1. Jänner 2021 außer Kraft getreten.
    114 Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B vor dem 21. Geburtstag
    115 Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2
    116 Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A 

    Rechtsgrundlagen

    § 2 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV)

    Letzte Aktualisierung: 11. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie