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  • Höchstgeschwindigkeiten

    Höchstgeschwindigkeiten in unterschiedlichen Gebieten
      Ortsgebiet Freiland Autostraße Autobahn
    Moped
    Mofa
    Mopedauto
    45 km/h 45 km/h
    Motorrad
    Kraftwagen
    bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse
    50 km/h 100 km/h 100 km/h 130 km/h
    Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse mit einem leichten Anhänger
    (Klasse B)
    50 km/h 100 km/h 100 km/h 100 km/h
    Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse mit allen Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg nicht übersteigt
    (Klasse B)
    50 km/h 80 km/h 100 km/h 100 km/h

    Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse mit allen Anhängern, die entsprechend der Typengenehmigung für dieses Fahrzeug technisch zugelassen sind (Klasse BE)

    50 km/h 70 km/h 80 km/h 80 km/h
    Kraftwagen über 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse – auch wenn ein Anhänger gezogen wird
    (Klasse C)
    50 km/h 70 km/h 80 km/h 80 km/h
    Omnibusse, ausgenommen Gelenkbusse 50 km/h 80 km/h 100 km/h 100 km/h
    Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Spikereifen 50 km/h 80 km/h 100 km/h 100 km/h
    Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h, wenn die größte Breite von 2,55 m überschritten wird 50 km/h 50 km/h 50 km/h 50 km/h
    Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Schneeketten 50 km/h als Empfehlung 50 km/h als Empfehlung 50 km/h als Empfehlung 50 km/h als Empfehlung
    Abschleppen mit Seil, Stange, Abschleppachse oder Abschleppkran 40 km/h 40 km/h 40 km/h bis zur nächsten Kreuzung 40 km/h bis zur nächsten Ausfahrt

    Zusätzlich zu den angeführten Höchstgeschwindigkeiten gibt es weitere Spezialfälle, bei denen eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit gesetzlich vorgesehen ist. Dazu zählt z.B. die Beschränkung auf maximal 60 km/h für Fahrerinnen/Fahrer bestimmter Lastkraftfahrzeuge während der Nacht (→ USP) oder die Verordnung über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit.

    Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L)

    Der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau kann durch Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen in Sanierungsgebieten gemäß IG-L festlegen, die permanent verordnet oder auf Autobahnen und Schnellstraßen auch flexibel geschaltet werden können. Die dafür vorgesehenen Straßenverkehrszeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut "Immissionsschutzgesetz-Luft" oder "IG-L" versehen.

    Eine "IG-L Geschwindigkeitsbeschränkung" gilt auf Autobahn- und Schnellstraßenabschnitten nicht für Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen, wenn zusätzlich durch ein entsprechendes Hinweisschild ausreichend darauf aufmerksam gemacht wurde ("IG-L Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht für Fahrzeuge mit Kennzeichentafeln gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG 1967"). Unter dieser Voraussetzung dürfen Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen auf Straßenabschnitten mit "IG-L"-Tempolimit weiterhin mit der sonst erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefahren werden.

    Hinweis

    Grüne Kennzeichen sind spezielle E-Nummerntafeln gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG 1967 für Fahrzeuge mit reinem Elektrobetrieb oder Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie (der Klasse L, M1, M2, M3, N1, N2 und N3). Seit 1. April 2017 können Halterinnen/Halter solcher Fahrzeuge in Österreich diese Kennzeichen freiwillig wählen. Halterinnen/Halter bereits davor angemeldeter Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge haben die Möglichkeit, auf ein E-Kennzeichen umsteigen. Mit dem leicht erkennbaren Kennzeichen können Länder, Städte und Gemeinden zusätzliche Anreize für diese Fahrzeuge schaffen.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie