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  • Lenkberechtigung – Wiedererteilung

    Allgemeine Informationen

    Eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach Erlöschen ist möglich. Gründe für das Erlöschen können beispielsweise sein:

    • Fristablauf (z.B. Befristung bei den Klassen C1/C/D/D1)
    • Entziehung der Lenkberechtigung für mehr als 18 Monate
    • Verzicht

    Hinweis

    Bei einer Entziehung für 18 Monate oder weniger erfolgt in der Regel die formlose Wiederausfolgung des alten Führerscheins, sofern dieser nicht ungültig ist (z.B. Daten sind unleserlich, das Foto nicht mehr erkennbar).

    Voraussetzungen

    Notwendig ist ein ärztliches Gutachten, das zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht älter als 18 Monate ist.

    Fristen

    Bei Fristablauf und Verzicht kann innerhalb von 18 Monaten ein Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gestellt werden, ohne dass eine erneute Führerscheinprüfung gemacht werden muss.

    Wird der Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach 18 Monaten gestellt, muss nur die praktische Fahrprüfung absolviert werden – eine theoretische Fahrprüfung und die Fahrschulausbildung sind in der Regel nicht mehr notwendig.

    Zuständige Stelle

    Jede Führerscheinbehörde in ganz Österreich

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung stellen. Das Formular erhalten Sie bei der Führerscheinbehörde oder können Sie herunterladen.

    Erforderliche Unterlagen

    Kosten

    • Erteilung der Lenkberechtigung: 60,50 Euro

    Prüfgebühren und Kosten für ein ärztliches Gutachten sind in den oben genannten Gebühren nicht enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    § 10 Abs 4 Führerscheingesetz (FSG)

    Zum Formular

    Führerscheinantrag

    Letzte Aktualisierung: 30. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie