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  • Kündigungs- und Entlassungsschutz bei stiller Geburt/zu Sternenkindern

    Mit Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt besteht für  Arbeitnehmerinnen ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz

    Bei einer Fehlgeburt endet dieser Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Wochen nach der Fehlgeburt, bei einer Totgeburt endet er nach vier Monaten.

    Bei einer Totgeburt kann (wie bei einer Lebendgeburt) eine Kündigung oder Entlassung in Ausnahmefällen erfolgen, allerdings nur nach gerichtlicher Zustimmung. Ebenso bedarf eine Entlassung bis zum Ablauf der vier Wochen nach der Fehlgeburt einer vorherigen gerichtlichen Zustimmung.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 11. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft