Skip to content
  • Allgemeines zum Mutterschutz

    Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

    Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

    • Arbeiterinnen
    • Angestellte
    • Lehrlinge

    Weiters mit Abweichungen auch für:

    • Heimarbeiterinnen
    • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
    • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
    • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
    • Landeslehrerinnen

    Achtung

    Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 
    Ausführliche Informationen zum Thema "Selbstständigkeit und Schwangerschaft (→ USP)" finden sich auf USP.gv.at.

    Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Mutterschutzgesetz (MSchG)

    Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft