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  • Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten

    Allgemeine Informationen

    Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten werden – sowohl bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension als auch für die Pensionsberechnung – grundsätzlich nur mehr dann berücksichtigt, wenn dafür nachträglich Beiträge entrichtet werden. Sie gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.

    Im neuen harmonisierten System wurde der bisherige Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten in eine besondere (nachträgliche) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung umgeformt. Die Beitragsgrundlage, von der die Beiträge ab 1. Jänner 2005 entrichtet werden, wird am Pensionskonto gutgeschrieben.

    Voraussetzungen

    Der Nachweis von Zeiten, in denen ab einem Alter von 15 Jahren eine inländische öffentliche Ausbildungsstätte absolviert wurde:

    • Mittlere oder höhere Schule
    • Akademie oder verwandte Lehranstalt
    • Hochschule oder Kunstakademie
    • Lehrinstitut für Dentisten

    Fristen

    Der Antrag muss vor dem Pensionsstichtag gestellt werden.

    Zuständige Stelle

    Jeder Pensionsversicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde.

    Verfahrensablauf

    Inländische Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten können jeweils höchstens in folgendem Ausmaß nachgekauft werden:

    Schultyp Höchstausmaß
    Mittlere Schule
    z.B. Handelsschule
    24 Monate
    Höhere Schule oder Akademie
    (z.B. AHS, HTL, HAK)
    36 Monate
    Hochschule
    Kunstakademie
    72 Monate

    Nachgekaufte Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung. Nachkaufbar sind:

    • Zwölf Monate für jedes anrechenbare Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr des 15. Geburtstages begonnen hat
    • Sechs Monate für jedes anrechenbare Hochschulsemester
    • Gesamte Dauer von Ausbildungsmonaten

    Es besteht die Möglichkeit, Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten bereits während der Ausbildung, des Schulbesuches oder des Studiums nachzukaufen, sofern schon eine Versicherungszeit (z.B. durch eine Ferialpraxis) erworben wurde.

    Bei der Witwenpension/Witwerpension und der Waisenpension zählen Schulzeiten weiterhin ohne Beitragsleistung als Ersatzzeiten.

    Rückzahlung von nachgekauften Schulzeiten

    Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten werden in der Regel dann anspruchs- oder leistungswirksam, wenn für diese Zeiten ein entsprechender Beitrag (nach)entrichtet wird.

    Wenn infolge pensionsrechtlicher Änderungen die Situation entsteht, dass die nachgekauften Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten nicht anspruchs- oder leistungswirksam werden, müssen die bereits entrichteten Beiträge für Pensionen mit einem Stichtag ab 1. Jänner 2004 von Amts wegen zurückbezahlt werden.

    Hinweis

    Für Pensionen mit einem Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 wurde eine Beitragserstattung nur auf Antrag vorgenommen.

    Erforderliche Unterlagen

    Formular "Pensionsversicherung – Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten"

    Hinweis

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist dann nachzureichen.

    Kosten

    Die Höhe des Beitrages ist von der im Zeitpunkt des Antrags auf Nachkauf gültigen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage abhängig.

    Kosten bei einer Antragstellung im Jahr 2024:

    • Mittlere und höhere Schule sowie Hochschule: 1.381,68 Euro monatlich
    • Erfolgt der Nachkauf durch Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, erst nach dem 60. Geburtstag, werden diese Beiträge durch Heranziehung eines Risikofaktors von 2,34 erhöht. Der Nachkauf ab 60 Jahren ist somit im Jahr 2024 mit Kosten von 3.233,13 Euro für ein Schul- bzw. Hochschulmonat verbunden.

    Es können beliebig viele Monate bis zum angegebenen Höchstmaß nachgekauft werden.

    Der Beitrag kann ohne Höchstgrenze zur Gänze als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer (→ USP) geltend gemacht werden.

    Die Bezahlung des Beitrages ist auch in Raten möglich. Die Gesamtzahl der Raten darf das Dreifache der nachzukaufenden Monate nicht überschreiten (wenn z.B. zwölf Monate nachgekauft werden, darf die Gesamtzahl der Raten höchstens 36 betragen). Bei der Festsetzung der Raten sind die Einkommens- und Familienverhältnisse der Versicherten/des Versicherten zu berücksichtigen.

    Achtung

    Wird die Ratenzahlung ohne triftigen Grund unterbrochen, ist die Beitragshöhe entsprechend dem Alter neu zu berechnen.

    Zusätzliche Informationen

    Für ab 1. Jänner 2005 liegende Zeiten ist im neuen harmonisierten System dieser bisherige Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten in eine besondere (nachträgliche) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung umgeformt.

    Entfall des Risikozuschlages für Personen, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind

    Der Risikozuschlag beim Einkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten findet nur auf jene Personen Anwendung, deren Pensionsberechnung sich ausschließlich nach dem Altrecht richtet. D.h. für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, entfällt der Risikozuschlag.

    Ein bereits geleisteter Risikozuschlag wird gegebenenfalls zurückerstattet.

    Rechtsgrundlagen

    Das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Pensionsversicherungsträgers (z.B. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG)

    Zum Formular

    Pensionsversicherung – Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten

    Letzte Aktualisierung: 28. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz