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  • Namensänderung: Krankenversicherungsträger

    Grundsätzlich ist der zuständige Krankenversicherungsträger über eine Namensänderung zu informieren:

    Wenn Sie sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden, erledigt die Änderungsmeldung Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber. Wenn Sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Altersteilzeitgeld), erfolgt die Meldung durch das Arbeitsmarktservice (→ AMS). Somit trifft die Verständigungspflicht vor allem Landwirtinnen/Landwirte sowie Selbstständige.

    Letzte Aktualisierung: 11. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion