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  • Recht, dingliches

    Als dingliches Recht bezeichnet man ein Recht, das unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber jeder/jedem wirksam ist (z.B. Eigentum, Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten).

    Trägerinnen/Träger von dinglichen Rechten können natürliche oder juristische Personen, in das Firmenbuch (→ USP) eingetragene Rechtsträger und Vereine sein.

    Letzte Aktualisierung: 28. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion