Zum Inhalt springen
  • Rasenmähzeiten in Tirol

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben R 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Tirol wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ramsau im Zillertal 

    keine Vorgaben 

     

     

    Ranggen 

    keine Vorgaben 

     

     

    Reith bei Kitzbühel 

    Verordnung

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotoren betrieben Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher (z.B. Benzinrasenmäher), Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Trennscheiben sowie das Klopfen von Teppichen, Matratzen, Decken und ähnlichem

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Reith bei Seefeld 

    keine Vorgaben 

     

     

    Reutte Verordnung Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung Rasenmähern, sowie Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

    verboten:

    •  werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Ried im Zillertal 

    keine Vorgaben 

     

     

    Rietz

    keine Vorgaben 

     

     

    Roppen 

    keine Vorgaben 

     

     

    Rum

    keine Vorgaben

       

     

    Letzte Aktualisierung: 13. August 2013

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion