Zum Inhalt springen
  • Rasenmähzeiten in Tirol

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben M 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Tirol wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Mayrhofen 

    Verordnung 

    Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

    ausgenommen:

    solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

    verboten:

    • täglich
      • 13 bis 15 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr

    Mieming 

    Empfehlung 

    Gartenarbeiten mit Elektro- und Motorrasenmähern 

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertags
      • ganztägig 

    Mils 

    Verordnung 

    lärmerregende Haus- und Gartenarbeit 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Mühlbachl 

    keine Vorgaben 

     

     

    Münster 

    keine Vorgaben 

     

     

    Musau

    keine Vorgaben

     

     

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion