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  • Alternative Verträge – EU-Roaming

    Die Vereinbarung alternativer Roamingtarife bzw. Roamingpakete ist erlaubt. Die Betreiberin/der Betreiber von Telekommunikationsdiensten muss jedoch darüber informieren, welche Vorteile bei der Wahl dieses vereinbarten im Vergleich zum regulierten Tarif verloren gehen. Ein Wechsel zu einem alternativen Roamingtarif und zurück zum regulierten Tarif muss jederzeit, kostenlos und innerhalb eines Tages durchgeführt werden. Eine Mindestvertragsdauer von zwei Monaten ist zulässig.

    Tarif ohne Roaming

    Betreiberinnen/Betreiber von Telekommunikationsdiensten müssen keine Roamingdienste anbieten. Zu einem Tarif ohne Roaming ist nachträglich eine Zubuchung von Roaming nicht mehr möglich. Wer sich für einen Tarif ohne Roaming entscheidet und später Roaming nutzen will, müsste einen Tarifwechsel vornehmen. Bei einer vereinbarten Mindestvertragsdauer ist das unter Umständen zum gewünschten Zeitpunkt nicht möglich oder mit zusätzlichen Kosten verbunden.

    Weitere Informationen zu Roaming (Allgemeine Informationen) und erlaubten Aufschlägen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    EU-Verordnung über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzten in der Union (Neufassung)        

    Letzte Aktualisierung: 8. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion