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  • Fischen in Oberösterreich – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Oberösterreich sind in Ausübung ihres Dienstes – unter anderem – befugt, in ihrem Überwachungsbereich

    • unter bestimmten Voraussetzungen Ufergrundstücke zu betreten,
    • fischende Personen oder Personen, die offensichtlich unmittelbar vorher gefischt haben, anzuhalten und die Aushändigung ihrer Fischerlegitimationen zur Einsicht zu verlangen,
    • Personen bei Verdacht des Eingriffs in ein fremdes Fischereirecht zum Zweck der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten,
    • Gegenstände bzw. gefangene Wassertiere vorläufig in Beschlag zu nehmen und
    • Fahrzeuge, Boote und Behältnisse zu durchsuchen sowie Fischereigeräte zu untersuchen.

    Rechtsgrundlagen

    Oö. Fischereigesetz 2020

    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion