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  • Vorzugsstimmenvergabe – Landtagswahl in Salzburg am 23. April 2023

    Neu

    Erstmals bestand die Möglichkeit, eine Vorzugsstimme auf Bezirks- und auf Landesebene zu vergeben. Die Bewerberinnen/Bewerber auf Bezirksebene wurden zusätzlich zu den Parteien auf dem Stimmzettel angeführt.

    Bei der Landtagswahl in Salzburg am 23. April 2023 konnte jede wahlberechtigte Person neben einer Stimme für eine Partei auch Vorzugsstimmen vergeben. Eine Vorzugsstimme bringt zum Ausdruck, dass die Vergabe eines Mandats an die gewählte Person besonders gewünscht wird.

    Es konnten höchstens zwei Vorzugsstimmen abgegeben werden, und zwar für je eine Bewerberin/einen Bewerber der Landesparteiliste und/oder der Bezirksparteiliste.

    Eine Vorzugsstimme wird vergeben, für eine Bewerberin/einen Bewerber

    • der Landesparteiliste durch die Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer (insbesondere bei mehreren Bewerberinnen/Bewerbern mit gleichem Namen) der jeweiligen Landesparteiliste in dem auf dem amtlichen Stimmzettel dafür vorgesehen Feld
    • der Bezirksparteiliste durch das Anbringen eines liegenden Kreuzes oder eines anderen eindeutigen Zeichens (z.B. Anhaken, Unterstreichen, Durchstreichen der übrigen Bezirkswerberinnen/Bezirkswerber) in einem auf dem amtlichen Stimmzettel dafür vorgesehenen Kreis links von dem Namen der Bezirkswerberin/des Bezirksbewerbers der wahlwerbenden Partei.

    Eine Vorzugsstimme muss an eine Kandidatin/einen Kandidaten der Partei vergeben werden, die gewählt wird. Eine Vorzugsstimme gilt nicht, wenn sie für eine andere als die gewählte Partei vergeben wird. Hier gilt nur die Stimme für die Partei. Wird keine Partei ausgewählt, gilt die Vorzugsstimme auch gleichzeitig als Stimme für die zugehörige Partei. Sollte die Vergabe der Vorzugsstimmen unterschiedliche Parteien betreffen und keine Partei ausgewählt worden sein, so ist die Stimmabgabe ungültig, da der Wählerwille nicht klar erkennbar ist. Für eine gültige Wahl ist die Vergabe der Vorzugsstimmen kein Muss. Es ist auch möglich, einfach nur eine Partei anzukreuzen.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Salzburger Landtagswahlordnung (LTWO 1998)

    Letzte Aktualisierung: 23. April 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion