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  • Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ober-Grafendorf

    Empfehlung

    Rasenmähen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag 
      • 7 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Oberndorf an der Melk Verordnung Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Oberwaltersdorf Verordnung

    Inbetriebnahme im Bau-, Wohn- und Sondergebiet der Marktgemeinde Oberwaltersdorf von lärmenden Maschinen, sowohl mit Verbrennungsmotoren als auch mit Elektromotoren wie z.B. Rasenmäher, Motorspritzen, Kreissägen oder Maschinen gleicher Lärmintensität; weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen

    gilt nicht für: Lärmquellen, die ihre Ursachen in Anlagen und Tätigkeiten besitzen, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr

    erlaubt:

    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Obritzberg-Rust 

    keine Vorgaben 

     

     

    Oed-Öhling 

    keine Vorgaben 

     

     

    Opponitz 

    keine Vorgaben 

     

     

    Orth an der Donau

    keine Vorgaben 

     

     

    Otterthal keine Vorgaben    

     

    Letzte Aktualisierung: 18. September 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion