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Kfz – Marktgemeinde Dobl-Zwaring
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  • Rasenmähzeiten in Oberösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben B 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Oberösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Bachmanning

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Bad Hall 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Bad Goisern am Hallstättersee

    Verordnung

    Inbetriebnahme von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Laubsauger, Laubbläser und Kettensägen, sowie elektrisch betriebene Geräte wie Rasenmäher, Laubsauger, Laubbläser, Bohrhämmer, Winkelschleifer und Kreissägen, ausgenommen akkubetriebene Rasenroboter und Schraubgeräte

    gilt nicht für:

    Diese Bestimmungen betreffen nicht die zur Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Tätigkeiten, sowie Arbeiten in Ausübung eines Gewerbe- oder Industriebetriebes.

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr

         

    Bad Ischl

    keine Vorgaben 

     

     

    Bad Leonfelden

    Verordnung 

    Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten, sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden

    zusätzlich:

    Verwendung von Modellflugkörpern, Modellbooten oder sonstigen Modellfahrzeugen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Bad Schallerbach 

    keine Vorgaben 

     

     

    Bad Wimsbach-Neydharting

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern bzw. Baumaschinen oder sonstigen lärmerzeugenden Maschinen

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • während der Mittagsstunden
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Berg im Attergau 

    keine Vorgaben 

     

     

    Braunau 

    Verordnung 

    Betrieb von mit Motoren betriebenen Rasenmähern

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Bruck-Waasen 

    keine Vorgaben 

     

     

    Buchkirchen 

    Verordnung 

    Betrieb von Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren (z.B. Benzinrasenmäher), sowie der Betrieb von störenden Lärm erregenden Maschinen und Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren (Pressluftkompressoren und damit verbundene Arbeitsgeräte, Trenn- und Schleifmaschinen, Sägen, Fräs- und Hobelmaschinen, Hochdruckreinigungsgeräte) außerhalb von geschlossenen Räumen in Gebäuden

    gilt nicht für:

    den Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes 

     verboten:

    • Samstag
      • ab 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 
    Burgkirchen Verordnung bzw. Empfehlung Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    zu unterlassen:

    • Montag bis Freitag
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr

     

    Letzte Aktualisierung: 7. November 2019

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion