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Allgemeines zur Konkurseröffnung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Antrag auf Konkurseröffnung und Eröffnung des Konkursverfahrens für Privatpersonen ist von der Schuldnerin/dem Schuldner, die/der kein Unternehmen betreibt oder von deren/dessen Gläubigerinnen/Gläubigern beim Bezirksgericht einzubringen.
Tipp
Hier finden Sie den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens zum Download. Die Formulare liegen auch bei Gericht oder den Schuldenberatungsstellen auf. Die Anträge auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens können – im PDF-Format – auch online an die Gerichte übermittelt werden.
Voraussetzungen
Die Anträge können auch mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden.
Nach Konkurseröffnung können folgende Informationen über die Insolvenzdatei oder bei Gericht kostenlos (auch telefonisch) eingeholt werden:
- Daten der Schuldnerin/des Schuldners
- Daten der Gläubigerinnen/Gläubiger
- Anschrift der Masseverwalterin/des Masseverwalters
- Frist für die Forderungsanmeldung
- Datum der Gläubigerversammlung
- Prüfungstagsatzung
Fristen
Der Konkurseröffnungsantrag ist von der Schuldnerin/vom Schuldner ohne schuldhaftes Zögern spätestens 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Insolvenzordnung (IO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz