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Ausstellung einer Überführungsbewilligung/eines Leichenpasses
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bei der Überführung von Leichen (innerhalb des Bundeslandes, in ein anderes Bundesland oder ins Ausland) sollten Sie die zuständige Behörde kontaktieren, um genauere Informationen zu erhalten.
Leichen dürfen nur von befugten Bestattungsunternehmen überführt werden.
Für die Überführung ins Ausland muss ein mehrsprachiger Leichenpass ausgestellt werden. Welche Dokumente gegebenenfalls darüber hinaus für die Überführung ins Ausland erforderlich sind, hängt von den Bestimmungen des jeweiligen Ziellandes ab.
Voraussetzungen
- Die Totenbeschau ist bereits erfolgt.
- Der Todesfall muss bereits durch das Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls).
- Eine Freigabe zur Bestattung liegt vor ("Todesbescheinigung").
Zuständige Stelle
Bei einer Überführung innerhalb des Bundeslandes:
- Das Gemeindeamt
- In Statutarstädten: der Magistrat
Bei einer Überführung von einem Bundesland in ein anderes Bundesland:
- Die Bezirksverwaltungsbehörde des Sterbeortes:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Bei einer Überführung ins Ausland:
- Die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. der Bürgermeister des Sterbeortes:
- In Niederösterreich: der Bürgermeister
- In allen anderen Bundesländern: die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Verfahrensablauf
Sie müssen – je nach Bundesland – entweder einen Antrag auf Bewilligung der Überführung stellen oder die Überführung bei der zuständigen Behörde anzeigen. Im Fall einer Überführung ins Ausland müssen Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Leichenpasses bei der zuständigen Behörde stellen.
Sie können den Bewilligungsantrag und die Anzeige persönlich tätigen oder das Bestattungsunternehmen damit beauftragen.
Erforderliche Unterlagen
Leichenbegleitschein (wird bei der Totenbeschau ausgestellt)
Kosten
Die Kosten können von Bundesland zu Bundesland verschieden sein. Erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Behörde bzw. dem Bestattungsunternehmen.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion