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Ausweise und Dokumente
- Während des Asylverfahrens
- Bei Zuerkennung von internationalem Schutz
- Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
- Duldungskarte
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
Während und nach Abschluss des Asylverfahrens werden den Asylwerberinnen/den Asylwerbern je nach Verfahrensstand unterschiedliche Dokumente ausgestellt.
Während des Asylverfahrens
Verfahrenskarte (grüne Karte)
Die Verfahrenskarte wird zu Beginn des Asylverfahrens ausgestellt, um die ersten Verfahrensschritte zu erleichtern. Der Asylwerber/die Asylwerberin unterliegt mit der grünen Karte einer Gebietsbeschränkung. Die Verfahrenskarte hat die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Verfahrenskarte“, Namen, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum sowie ein Lichtbild des Asylwerbers/der Asylwerberin zu enthalten.
Aufenthaltsberechtigungskarte (weiße Karte)
Wird ein Verfahren zugelassen, wird im Regelfall eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Mit dieser wird dokumentiert, dass die Asylwerberin/der Asylwerber nun für die Dauer des Verfahrens ein Aufenthaltsrecht hat. Die Aufenthaltsberechtigungskarte ist kein Identitätsdokument, sie dient nur dem Nachweis der Identität im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Neben der Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Aufenthaltsberechtigungskarte“ hat sie Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylwerbers/der Asylwerberin sowie die Bezeichnung der Behörde und Datum der Ausstellung zu enthalten.
Bei Zuerkennung von internationalem Schutz
Karte für Asylberechtigte (blaue Karte)
Nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist dem/der Fremden eine Karte für Asylberechtigte auszustellen. Die Karte dokumentiert die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet und dient als Nachweis der Identität. Die Karte für Asylberechtigte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Karte für Asylberechtigte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des/der Asylberechtigten sowie Bezeichnung der Behörde und Datum der Ausstellung.
Die Karte für Asylberechtigte können Fremde beantragen, die ihren Antrag auf internationalen Schutz ab dem 15. November 2015 gestellt haben und denen der Status des Asylberechtigten ab dem 1. Juni 2016 zuerkannt wurde.
Karte für subsidiär Schutzberechtigte (graue Karte)
Diese dient dem Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts und ist ein Identitätsdokument. Die Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Karte für subsidiär Schutzberechtigte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des/der subsidiär Schutzberechtigten sowie Bezeichnung der Behörde und Datum der Ausstellung.
Konventionsreisepass
Asylberechtigte können die Ausstellung eines Konventionsreisepasses beantragen.
Fotocredit: Österreichische Staatsdruckerei
Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte
Subsidiär Schutzberechtigte können die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragen, wenn sie nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.
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Identitätskarte für Fremde
Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte, denen die Ausstellung eines Konventionsreisepasses bzw. Fremdenpasses versagt wurde, können eine Identitätskarte für Fremde beantragen.
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Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Diese Karten gelten als Identitätsdokumente. Die Inhaberin/der Inhaber erfüllt ihre/seine Ausweispflicht, wenn sie/er diese mit sich führt. Sie haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten. Zudem sind sie ab Ausstellungsdatum für die Dauer von zwölf Monaten gültig.
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Duldungskarte
Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, ist eine Karte für Geduldete auszustellen. Sie gilt grundsätzlich für ein Jahr und kann nach Vorliegen der Voraussetzungen um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden.
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Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)
- BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG)
- Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV)
- Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres