Zum Inhalt springen

  • Warning: DOMDocument::loadHTML(): Tag nav invalid in Entity, line: 6 in /home/doblzwaring/public_html/wp-content/themes/municipality-dobl-zwaring/functions/theme/oesterreichgvat.php on line 41

    Zulassungsbescheinigung – Namens-/Adressänderung

    Allgemeine Informationen

    Die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung berührt werden. Die Verpflichtung hinsichtlich der Anzeige einer Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes besteht nicht, sofern die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt; die Zulassungsbescheinigung behält in diesen Fällen ihre Gültigkeit.

    Es gibt also drei Varianten:

    Behördenabkürzung bleibt gleich

    Bleibt bei einem Umzug die Behördenabkürzung im Kennzeichen (z.B. "W", "PL" oder "IL") gleich, muss bezüglich der Kfz-Zulassung nichts unternommen werden. Dies gilt daher auch bei einem Umzug innerhalb Wiens (z.B. vom 3. in den 10. Bezirk). Die Änderung in der Zulassungsevidenz erfolgt im Hintergrund durch die Meldebehörde. Die Zulassungsbescheinigung mit den alten Daten bleibt gültig.

    Behördenabkürzung ändert sich, Behörde bleibt gleich

    Ändert sich durch einen Umzug die Behördenabkürzung im Kennzeichen, ist aber weiterhin dieselbe (Zulassungs-)Behörde zuständig, muss die Änderung gemeldet werden.

    Beispiel

    Umzug von Wiener Neustadt nach St. Pölten − In beiden Gemeinden ist zwar die Landespolizeidirektion Niederösterreich die zuständige Behörde, allerdings hat Wiener Neustadt die Behördenbezeichnung "WN" und St. Pölten – Stadt die Bezeichnung "P".

    Hinweis

    Zulassungsbehörde ist grundsätzlich die Bezirkshauptmannschaft bzw. der Magistrat, in ausgewählten Gebieten die Landespolizeidirektion.

    Die Unterlassung der Meldung, wenn zwar dieselbe Behörde örtlich zuständig ist, aber eine andere Behördenbezeichnung für das Kennzeichen vorgesehen ist, kann eine Verwaltungsstrafe zur Folge haben.

    Behördenabkürzung und Behörde ändern sich

    Ändert sich durch einen Umzug die Behördenabkürzung im Kennzeichen und ist für den neuen Hauptwohnsitz eine andere Behörde zuständig, muss eine Abmeldung und eine neuerliche Anmeldung des Kfz durchgeführt werden.

    Beispiel

    Umzug von Baden nach Wien – Statt der Bezirkshauptmannschaft Baden ist nunmehr die Landespolizeidirektion Wien zuständig. Die Ab- und Anmeldung erfolgt bei einer Zulassungsstelle einer Kfz-Haftpflichtversicherung im Bezirk des neuen Hauptwohnsitzes.

    Hinweis

    Informationen darüber, welche Behörde für welchen Zulassungsbezirk zuständig ist, finden sich auf oesterreich.gv.at im Thema "Abkürzungen auf österreichischen Kennzeichentafeln".

    Wird durch eine Adressänderung ein neues Kennzeichen benötigt, dann muss – bei Verwendung einer Digitalen Vignette – auch die ASFINAG informiert werden und eine Bearbeitungsgebühr von 18 Euro für die Umregistrierung der Digitalen Vignette gezahlt werden.

    Namensänderung

    Die Verpflichtung hinsichtlich der Anzeige einer Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes besteht nicht, sofern die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt; die Zulassungsbescheinigung behält in diesen Fällen ihre Gültigkeit.

    Fristen

    • Wenn die neue Adresse im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde liegt: gleichzeitig mit Hauptwohnsitzverlegung
    • Wenn zwar dieselbe Behörde örtlich zuständig ist, aber eine andere Behördenbezeichnung für das Kennzeichen vorgesehen ist: innerhalb einer Woche nach der Adressänderung

    Zuständige Stelle

    Eine Zulassungsstelle (→ VVO), die für den neuen Wohnbezirk bzw. den Bezirk des neuen Unternehmenssitzes ermächtigt ist

    Verfahrensablauf

    Die erforderlichen Unterlagen müssen einer Zulassungsstelle für den Wohnbezirk bzw. für den Bezirk des Unternehmenssitzes vorgelegt werden. Mit einer schriftlichen Vollmacht kann auch eine Vertreterin/ein Vertreter die Adressänderung durchführen lassen.

    Bei einem Scheckkartenzulassungsschein erfordert jede Änderung der Eintragungen die Beantragung einer neuen Karte, sofern nicht der Umstieg auf einen Papierzulassungsschein gewünscht wird.

    Falls die Zulassungsbescheinigung oder ein Teil davon nicht vorgelegt werden kann, muss bei der Zulassungsstelle eine Erklärung über den Grund dafür abgegeben werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Liegt bei Adressänderung die neue Adresse im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, sind jene Unterlagen erforderlich, die für eine Kfz-Zulassung benötigt werden.

    Kosten

    Für eine Adressänderung, bei der die neue Adresse im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde liegt, fallen die Kosten einer Kfz-Zulassung an.

    Wenn zwar dieselbe Behörde örtlich zuständig ist, aber eine andere Behördenbezeichnung für das Kennzeichen vorgesehen ist (z.B. innerhalb des Sprengels einer Landespolizeidirektion), fallen Kosten für die neuen Kennzeichentafeln und die neue Begutachtungsplakette an.

    Bei Namens-, Adress- oder sonstigen Änderungen auf einem Scheckkartenzulassungsschein wird eine neue Karte produziert. Die Kosten dafür belaufen sich auf 28,10 Euro.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie