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    Behindertenparkplatz

    Allgemeine Informationen

    Die Behörde hat für Lenkerinnen/Lenker von Kraftfahrzeugen, die aufgrund einer Behinderung dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohn- oder Arbeitsstätte bzw. in der Nähe von häufig besuchten Gebäuden (z.B. Sozialministeriumservice und seine Landesstellen, Krankenhäuser usw.) Parkraum freizuhalten. Diese Parkplätze sind durch das Verkehrszeichen "Parken verboten" in Verbindung mit einer Zusatztafel mit dem Behindertensymbol und dem Wort "ausgenommen" erkennbar. Auf solchen Parkplätzen dürfen nur Fahrzeuge mit einem Parkausweis (Ausweis gemäß § 29b StVO) parken.

    Auf Ansuchen kann die Behörde auch für ein bestimmtes Kraftfahrzeug einen so genannten Behindertenparkplatz an der Arbeitsstelle oder dem Wohnsitz der Person mit Behinderungen verordnen. Dieser Parkplatz wird durch Angabe des Kennzeichens auf einer Zusatztafel unterhalb des Halte- und Parkverbotsschildes zusätzlich zum Behindertensymbol kenntlich gemacht. Auf einem solchen Parkplatz darf ein anderes Fahrzeug weder halten noch parken.

    Eine einzelne Person hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung von solchen Halte- und Parkverboten.

    Achtung

    Bei Inanspruchnahme eines Behindertenparkplatzes ist es notwendig, beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen.

    Zuständige Stelle

    Erforderliche Unterlagen

    Im Ansuchen müssen Name und Kontaktmöglichkeit der Antragstellerin/des Antragstellers (z.B. Telefonnummer), Nummer des Behindertenausweises und Ort der beantragten Behindertenzone angegeben sein. Nach einer Ortsverhandlung in Anwesenheit der ansuchenden Person wird über die Errichtung der Behindertenzone entschieden.

    Kosten

    Abhängig vom Bundesland kann die Höhe der Gebühren variieren und es können zusätzliche Abgaben eingehoben werden.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    §§ 29b, 43 Abs 1 lit d, 45 AbsStraßenverkehrsordnung (StVO)

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 5. August 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz