Zum Inhalt springen
  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: BStMG-Novelle u.a.

    Es werden die Kostenwahrheit verbessert und Kurzvignetten eingeführt werden.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 17. November 2023
    • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Dezember 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

    Ziele

    • Verbesserung der Kostenwahrheit im Straßenverkehr
    • Erweiterung des Angebots an Kurzzeitvignetten insbesondere für Gelegenheitsnutzerinnen/Gelegenheitsnutzer

    Inhalt

    • Anlastung auch der Kosten der verkehrsbedingten CO2-Emissionen des Schwerverkehrs
    • Einführung einer Eintagesvignette im Rahmen des Vignettensystems auf dem Autobahnen- und Schnellstraßennetz

    Hauptgesichtspunkte

    Mit der Novelle des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) und des ASFINAG-Gesetzes wird im Wesentlichen die Umsetzung der Wegekostenrichtlinie erfolgen. Zentrale Regelungsinhalte des vorliegenden Entwurfes sind:

    • Änderung der Abgrenzung der fahrleistungsabhängigen Mautpflicht von der zeitabhängigen Mautpflicht
    • Einmaliger Entfall der Valorisierung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten und somit Weitergeltung der im Jahr 2023 geltenden Tarife zur Anlastung dieser Kosten im Jahr 2024
    • Berücksichtigung der Kosten der verkehrsbedingten CO2-Emissionen bei der Festsetzung der fahrleistungsabhängigen Maut im Wege ihrer Anlastung als externe Kosten
    • Einführung einer Eintagesvignette und einer fixen Preisstaffelung für die unterschiedlichen Vignettentypen
    • Im Zusammenhang mit der Einführung einer Eintagesvignette und einer fixen Preistaffelung für die unterschiedlichen Vignettentypen die Festlegung der Vignettenpreise für das Jahr 2024
    • Erweiterung der Möglichkeit zur Umregistrierung digitaler Jahresvignetten und digitaler Streckenmautberechtigungen
    • Änderung der Regelungen über Querfinanzierungszuschläge
    • Änderung der von der ASFINAG an die Bundesländer abzuführenden Mittel von 1 Prozent auf 3 Prozent der dort eingehobenen Mautbeträge zur Verbesserung der Umweltsituation in der Umgebung der sogenannten Sondermautstrecken

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 17. November 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie