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  • Rasenmähzeiten in Oberösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben A

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Oberösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Adlwang 

    keine Vorgaben

     

     

    Afiesl 

    keine Vorgaben 

     

     

    Aichkirchen 

    keine Vorgaben 

     

     

    Alberndorf in der Riedmark Empfehlung Rasenmähen und ähnliche Arbeiten

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Alkoven 

    Empfehlung 

    Rasenmähen 

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Allerheiligen im Mühlkreis 

    Empfehlung 

    Rasenmähen 

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Allhaming 

    Empfehlung 

    Rasenmähen 

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Altenberg bei Linz 

    Verordnung 

    Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, insbesondere Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher), Motorsensen, Kreissägen und Trennschleifern

    gilt nicht für:

    • Maschinen die im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden
    • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktionen 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Altheim 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • bis 7 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Altmünster 

    Verordnung 

    alle motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräte mit Verbrennungs- bzw. Elektromotoren (z.B.  Benzinrasenmäher, Motorkettensägen)

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes und für Arbeiten im Zuge der land- und forstwirtschaftlichen Produktion

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) (1. April bis 31. Oktober)
      • 12 und 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Ampflwang im Hausruckwald

    Verordnung 

    • Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (z.B.Benzinrasenmäher), Schneiden von Brennholz mittels motorbetriebener Sägen
      • gilt nicht für: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
    • Verwendung oder Betrieb von Heckenscheren und ähnlichen Geräten (Kompressoren, Schlagbohrmaschinen, Winkelschleifer, etc.) soweit sie Lärm verursachen und sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes beziehen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Freitag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Andorf 

    keine Vorgaben 

     

     

    Andrichsfurt 

    keine Vorgaben 

     

     

    Ansfelden keine Vorgaben    

    Arnreit 

    keine Vorgaben 

     

     

    Aspach

    keine Vorgaben 

     

     

    Asten

    Verordnung

    Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten wie Rasenmähern mit Verbrennungsmotor, Elektrorasenmähern, Rasentrimmer, Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibe (Flex) oder dgl., Fräs- und Hobelmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Laubsauger, Hochdruckreinigungsgeräte im Freien

    gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • vor 7 Uhr
      • nach 20 Uhr
    • Samstag
      • vor 8 Uhr
      • ab 16 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Attersee am Attersee Empfehlung lärmerregende Arbeiten wie z.B. Rasenmähen, Holzschneiden, Schleifen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • zur Mittagszeit
      • nachmittags
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Attnang-Puchheim

    Verordnung

    Betrieb von Elektrorasenmähern  oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) sowie Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten

    zusätzlich:

    Betrieb von Modellflugkörpern mit Verbrennungsmotoren, Modellbooten, sonstigen Modellfahrzeugen und  Poketbikes

    verboten:

    • Samstag
      • ab 16 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Atzesberg 

    keine Vorgaben 

     

     

    Auberg 

    keine Vorgaben 

     

     

    Auerbach 

    Empfehlung 

    lärmerregende Gartenarbeiten

     zu unterlassen:

    • in den Abendstunden
    • am Wochenende

    Aurach am Hongar

    Empfehlung 

    Rasenmähen 

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Aurolzmünster 

    keine Vorgaben 

     

     

     

    Letzte Aktualisierung: 23. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion