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  • EWR-Bürger bzw. Schweizer: Einreise, Aufenthalt und Niederlassung in der EU

    Allgemeine Informationen

    EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger genießen Visumfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt und Niederlassung auf dem Territorium eines beliebigen EU-/EWR-Mitgliedstaates für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Dieses Recht besteht unabhängig von deren wirtschaftlicher Tätigkeit.

    EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger bzw. Schweizerinnen/Schweizer, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, sind, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt.

    EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger und Schweizerinnen/Schweizer sowie deren Angehörige, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, haben dies spätestens binnen vier Monaten ab der Einreise der zuständigen Niederlassungsbehörde (Landeshauptmann bzw. die von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörden) anzuzeigen.

    Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

    Achtung

    Alle Personen, die sich in Österreich aufhalten (österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, Drittstaatsangehörige), unterliegen der Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz. Wer in Österreich Unterkunft nimmt oder eine Unterkunft aufgibt, ist zur An- und Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde verpflichtet.

    Voraussetzungen

    EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

    • in Österreich Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer oder Selbstständige/Selbstständiger sind oder
    • für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
    • als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung an einer öffentlichen Schule oder rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für sich und ihre Familienangehörigen verfügen.

    Fristen

    Meldung des Aufenthalts für mehr als drei Monate: binnen vier Monaten ab Einreise

    Zuständige Stelle

    Die Niederlassungsbehörde, die für den Hauptwohnsitz der EWR-Bürgerin/des EWR-Bürgers bzw. der Schweizerin/des Schweizers örtlich zuständig ist:

    Zusätzliche Informationen

    Weitere Informationen zu Niederlassung, Visum und Aufenthalt finden sich in den Kapiteln "Aufenthalt in Österreich" und "Visum für Österreich".

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Dokumentation für EWR-Bürger, Schweizer, Familienangehörige – Antrag

    Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres