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  • Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben G 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/ keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Gablitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen und Geräte (Benzin- und Elektromotorrasenmäher, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen etc.)

    gilt nicht für:

    gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe

    verboten:

    • täglich
      • 20 bis 7 Uhr

    (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 45 dB(A))

     

    • Sonn- und Feiertag
      • 7 bis 20 Uhr

    (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A))

    Gänserndorf 

    Verordnung 

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: Land- und fortstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • vor 7 und ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Gaming 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 6 bis 12 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Gars am Kamp

    keine Vorgaben

     

     

    Gastern

    keine Vorgaben 

     

     

    Gaubitsch 

    keine Vorgaben 

     

     

    Gaweinstal 

    Verordnung 

    Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

    zusätzlich:

    Ausklopfen von Teppichen 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • von 12 bis 13 Uhr
      • von 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 
    Gedersdorf keine Vorgaben     
    Gerasdorf bei Wien Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.), Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Gerersdorf

    keine Vorgaben 

     

     

    Gießhübl

    Verordnung

    Betrieb von Geräten und Maschinen mit Verbrennungsmotoren, sowie Elektromotoren mit Lärmentwicklung (wie Rasenmäher, Betonmischmaschinen, Motorsägen, Winkelschleifer u.Ä.) im Freien im gesamten Ortsgebiet

    gilt nicht für:

    Geräte zur Bearbeitung landwirtschaftlicher Grundflächen im unverbauten Gebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Glinzendorf 

    Empfehlung

    lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

     zu unterlassen:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Gloggnitz

    Verordnung

    Rasenmähen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr

    Gmünd

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Göllersdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Golling an der Erlauf 

    Verordnung 

    Rasenmähen in Wohngebieten 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 15 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Göpfritz an der Wild

    keine Vorgaben

     

     

    Grabern

    keine Vorgaben

     

     

    Grafenegg

    keine Vorgaben

     

     

    Gresten 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher) 

    verboten:

    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Gresten-Land

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen (z.B. Benzinrasenmäher) zur Gartenpflege

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Großdietmanns 

    keine Vorgaben 

     

     

    Groß-Enzersdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden, die Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

     verboten:

    • Samstag
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Groß Gerungs

    keine Vorgaben

     

     

    Großengersdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Großriedenthal

    keine Vorgaben 

     

     

    Großschönau 

    keine Vorgaben 

     

     

    Groß-Siegharts Verordnung Benützung von geräuschvollen Maschinen, wie z.B. von Rasenmähern, Kettensägen, Motorspritzpumpen, Kreissägen und dergleichen, die Erregung von störenden Lärm durch Geräte, sowie die Verrichtung von im Hauswesen anfallenden, ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern und dergleichen in Gärten, Höfen und Wohnungen in Gebieten mit geschlossener Verbauung

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Großweikersdorf keine Vorgaben    

    Gumpoldskirchen

    keine Vorgaben

     

     

    Günselsdorf 

    Verordnung 

    Betrieb von elektrisch- bzw. treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege

    ausgenommen: u.a. für Sportstätten der örtlichen Sportvereine, hinsichtlich der mit der üblichen Benützung typischerweise verbundenen Geräuschentwicklung

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Guntersdorf 

    keine Vorgaben 

     

     

    Guntramsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Motoren (Benzin, Elektro usw.) angetrieben werden, im verbauten Gebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 30. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion