Geflügelpest – neue Bestimmungen


Mit der Novelle der Geflügelpest-Verordnung, BGBl II Nr. 598/2021 vom 29.12.2021 wurden die Geflügelpest Risikogebiete neu festgelegt. Die Bestimmungen treffen auch für das Gemeindegebiet von Dobl-Zwaring zu.

In diesen Gebieten gilt folgendes:

1. Für Betriebe über 350 Stück Geflügel gilt Stallhaltungspflicht.

2. Für Betriebe mit weniger als 350 Tieren gelten folgende Bestimmungen:

a) Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel müssen von Enten und Gänsen getrennt gehalten werden.

b) Das Geflügel muss durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögel geschützt sein,

c) Die Fütterung und Tränkung des Geflügels darf nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgen, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert,

d) Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.