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  • Führerschein – Duplikat

    Allgemeine Informationen

    Ein Duplikatführerschein wird ausgestellt bei:

    • Verlust oder Diebstahl des Führerscheins
    • Umtausch eines gültigen Papierführerscheins gegen einen Scheckkartenführerschein (nicht verpflichtend)
    • Namensänderung auf freiwilliger Basis
    • Ungültigkeit des alten Führerscheins (z.B. Unleserlichkeit, Unkenntlichkeit des Fotos)

    Eine Namens- und/oder Adressänderung muss nicht bei der Führerscheinbehörde angezeigt werden. Die Namensänderung im Führerschein können Sie freiwillig durchführen lassen, müssen es aber nicht tun. Beachten Sie, dass Sie Ihren Führerschein nur dann als amtlichen Lichtbildausweis verwenden können, wenn Sie den Namen ändern lassen. Darüber hinaus wird der Führerschein von Behörden nur teilweise als amtlicher Lichtbildausweis anerkannt.

    Achtung

    Für Fahrten ins Ausland kann es erforderlich sein, Ihren Führerschein auf den richtigen Namen ändern zu lassen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der ausländischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) des jeweiligen Landes.

    Fristen

    Geht der Führerschein verloren oder wird er gestohlen, muss bei der Polizei unverzüglich – spätestens aber eine Woche nach dem Verlust oder Diebstahl – eine Verlust- bzw. Diebstahlsanzeige gemacht werden. Eine Bestätigung der Verlust- oder Diebstahlsanzeige gilt vier Wochen lang als Führerscheinersatz – allerdings nur innerhalb Österreichs.

    Wenn Sie Ihren Führerschein im Ausland verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde, kann dort kein Duplikat der österreichischen Lenkberechtigung ausgestellt werden.

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

    Jede Führerscheinbehörde in ganz Österreich

    Verfahrensablauf

    Sie müssen einen Antrag auf Ausstellung eines Führerscheinduplikates stellen. Das Formular erhalten Sie bei der Führerscheinbehörde oder können Sie herunterladen.

    Bei einem Umtausch des alten Führerscheins haben Sie folgende Möglichkeiten:

    • Der alte Führerschein wird abgegeben
      Der alte Führerschein wird bei der Behörde abgegeben und Sie erhalten einen vorläufigen Führerschein. Nach Bezahlung der Gebühr direkt bei der Behörde wird der neue Führerschein innerhalb von fünf bis zehn Tagen per Post zugestellt.
    • Der alte Führerschein wird behalten
      Nach Bezahlung der Gebühr direkt bei der Behörde kann der neue Führerschein innerhalb von fünf bis zehn Tagen bei der Behörde abgeholt und der alte Führerschein dort abgegeben werden.

    Bei Verlust oder Diebstahl wird ein vorläufiger Führerschein ausgestellt.

    Der vorläufige Führerschein enthält alle Daten, die auch der Führerschein beinhaltet (neben den Personaldaten und Führerscheinklassen auch etwaige Befristungen, Beschränkungen und Auflagen).

    Der vorläufige Führerschein ist nur gültig:

    • Maximal vier Wochen lang ab Aushändigungsdatum (Frist kann nicht verlängert werden)
    • In Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis
    • Innerhalb Österreichs

    Nach der Zustellung des Führerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Bei Ungültigkeit, Umtausch:

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Alter Führerschein
    • Ein Foto (Hochformat 35 mm x 45 mm), das die Besitzerin/den Besitzer einwandfrei erkennen lässt (wenn möglich nach bestimmten Passbildkriterien)
    • Eventuell Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
    • Gegebenenfalls Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil bzw. amtliche Unterlagen, die die Namensänderung belegen

    Bei Verlust oder Diebstahl:

    Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

    Kosten

    • Duplikatausstellung: 49,50 Euro

    Zusätzliche Informationen

    Wer eine Lenkberechtigung für die Klasse B vor dem 19. Jänner 2013 erworben hat, darf damit auch dreirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne leichtem Anhänger lenken. Zur Wahrung dieser Berechtigung wird bei einem Führerscheinduplikat (z.B. beim Umtausch eines Papierführerscheins in den Scheckkartenführerschein) zusätzlich zur Klasse B auch die Klasse A, jedoch eingeschränkt durch die Zahlencodes 79.03 und 79.04, eingetragen.

    Achtung

    Die Berechtigung gilt aufgrund der Einschränkung nicht für die gesamte Klasse A. Motorräder dürfen daher in diesem Fall nicht gelenkt werden.

    Weiterführende Links

    Informationen zum Führerscheinverlust im Ausland (Länderspezifische Reiseinformationen – Auswahl des Staates und Aufrufen der Rubrik "Verkehr") (→ BMEIA)

    Rechtsgrundlagen

    §§ 14 und 15 Führerscheingesetz (FSG)

    Zum Formular

    Führerscheinantrag

    Letzte Aktualisierung: 10. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie