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  • Meldebestätigung

    Allgemeine Informationen

    Sie können für sich selbst oder für eine Person, für die Sie meldepflichtig sind (z.B. Minderjährige), entweder eine

    • "einfache" Meldebestätigung (diese bestätigt, dass Sie angemeldet sind, seit wann und wo) oder auch eine
    • "historische" Meldebestätigung (diese umfasst auch alle früheren Anmeldungen und zugehörige Abmeldungen)

    beantragen. Sie können dabei auch wählen, ob Sie die Bestätigung(en) aus dem lokalen Melderegister wollen (in diesem sind nur Ihre Meldungen innerhalb der Gemeinde gespeichert) oder aus dem Zentralen Melderegister – ZMR (hier sind Ihre Meldungen in ganz Österreich gespeichert). Meldebestätigungen aus dem lokalen Melderegister müssen bei der jeweils örtlich zuständigen Meldebehörde beantragt werden und werden von dieser ausgestellt, Meldebestätigungen aus dem ZMR erhalten Sie bei jeder Meldebehörde.

    Hinweis

    Meldebestätigungen über Meldungen vor dem 1. März 2002 können nur aus dem lokalen Melderegister von der für die damalige Meldung örtlich zuständigen Meldebehörde ausgestellt werden.

    Betroffene

    Personen, die derzeit in Österreich aufrecht gemeldet sind bzw. ab dem 1.3.2002 waren.

    Voraussetzungen

    Das Zentrale Melderegister (ZMR) der Republik Österreich ging am 1. März 2002 in den Echtbetrieb. Über Meldungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, sowie über danach erfolgte An- und Abmeldungen kann jede Meldebehörde in Österreich sowie das Bundesministerium für Inneres als gesetzlich bestimmter Auftragsverarbeiter Bestätigungen ausstellen. Für frühere Meldungen müssen sich Antragstellerinnen/Antragsteller an die betroffene Gemeinde wenden – nur diese kann frühere Meldungen bestätigen.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde

    Verfahrensablauf

    Den formlosen Antrag auf Ausstellung einer Meldebestätigung können Sie persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde stellen.

    Es besteht auch die Möglichkeit, eine einfache Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) online via oesterreich.gv.at anzufordern, wenn Sie über

    verfügen. Eine Meldebestätigung online kann die Antragstellerin/der Antragsteller nur für sich selbst anfordern.

    Minderjährige können die Ausstellung einer Meldebestätigung nicht selbst beantragen. Den Antrag müssen die Pflege- oder Erziehungsberechtigten persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde stellen.

    Erforderliche Unterlagen

    Amtlicher Lichtbildausweis

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung einer Meldebestätigung

    • Bundesgebühr (Zeugnisgebühr): 14,30 Euro
      Diese Gebühr entfällt, wenn die Meldebestätigung an eine bestimmte von der Antragstellerin/dem Antragsteller verschiedene Person oder Behörde gerichtet wird.
    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Meldebestätigung aus dem örtlichen Melderegister (gibt nur die Meldung innerhalb der Gemeinde wieder): 2,10 Euro
      • Meldebestätigung aus dem ZMR (bei der Meldebehörde oder online mit ID Austria oder EU Login: 3 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • Mündlicher: gebührenfrei oder
      • schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen bis maximal 21,80 Euro

    Zusätzliche Informationen

    Um eine andere Person ausfindig zu machen, können Sie eine Meldeauskunft über eine eindeutig bestimmbare Person beantragen.  Nähere Informationen zur Meldeauskunft für Privatpersonen und Unternehmen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlagen

    Experteninformation

    Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

    Zum Formular

    Authentifizierung und Signatur

    Rechtsbehelfe

    Gegen einen Bescheid der Meldebehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

    Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres