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  • Führerscheinentzug – Delikte

    Die folgende Tabelle zeigt einen Überblick über die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Führerscheinentzugsdelikte. Außer den genannten Delikten können aber noch andere Delikte zum Entzug der Lenkberechtigung führen.

    Hinweis

    Um vom Alkoholgehalt in der Atemluft (Alkomatmessung) in den Alkoholgehalt im Blut (Blutprobe) umzurechnen, muss der Atemalkoholgehalt mit zwei multipliziert werden. Ein Atemalkoholgehalt von 0,25 mg/l entspricht demnach 0,5 Promille Blutalkoholgehalt.

    Diese Tabelle stellt alle Führerscheinentzugsdelikte und ihre Rechtsfolgen dar.

    Delikte

    Rechtsfolgen

    Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person

    • Geldstrafe: 800 Euro bis 3.700 Euro
    • Entzug: 1 Monat
    • Verkehrscoaching * (bei
      erstmaliger Übertretung)

    Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille

    • Geldstrafe: 1.200 Euro bis 4.400 Euro
    • Entzug: mindestens 4 Monate
    • Nachschulung

    Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person mit einem

    • Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr
      oder
    • Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt
    • Geldstrafe: 1.600 Euro bis 5.900 Euro
    • Entzug: mindestens 6 Monate
    • Amtsärztin/Amtsarzt
    • Nachschulung
    • Verkehrspsychologische
      Stellungnahme

    Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr (bei demselben Erstdelikt)

    • Geldstrafe: 1.600 Euro bis 5.900 Euro
    • Entzug: mindestens 12 Monate
    • Amtsärztin/Amtsarzt
    • Nachschulung
    • Verkehrspsychologische
      Stellungnahme

    Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille)

    • Geldstrafe: 1.600 Euro bis 5.900 Euro
    • Entzug: mindestens 10 Monate
    • Amtsärztin/Amtsarzt
    • Nachschulung
    • Verkehrspsychologische
      Stellungnahme

    Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille (bei demselben Erstdelikt)

    • Geldstrafe: 1.200 Euro bis 4.400 Euro
    • Entzug: mindestens 8 Monate
    • Nachschulung

    Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,6 Promille (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr)

    • Geldstrafe:
      • 0,8 bis 1,2 Promille: 800 Euro bis 3.700 Euro
      • 1,2 bis weniger als 1,6 Promille:
        1.200 Euro bis 4.400 Euro
    • Entzug: mindestens 8 Monate
    • Amtsärztin/Amtsarzt
    • Nachschulung

    Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,2 Promille (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille)

    • Geldstrafe: 800 Euro bis 3.700 Euro
    • Entzug: mindestens 6 Monate
    • Nachschulung

    Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als

    • 40 km/h innerhalb des Ortsgebiets
    • 50 km/h außerhalb des Ortsgebiets,

    sofern dies mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde

    • Geldstrafe: 300 bis 5.000 Euro
    • Entzug: 1 Monat

    Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als

    • 60 km/h innerhalb des Ortsgebietes
    • 70 km/h außerhalb des Ortsgebietes
    • Geldstrafe: 500 bis 7.500 Euro
    • Entzug: mindestens 3 Monate

    Neu ab 1. März 2024:

    • vorläufige Beschlagnahme des Fahrzeugs bis zu 2 Wochen 
    • Möglichkeit der Beschlagnahme und des Verfalls des Fahrzeugs, wenn innerhalb der letzten 4 Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Absatz 3 Z 3 FSG (gefährliche Verhältnisse, besondere Rücksichtslosigkeit) oder Z 4 (Geschwindigkeitsüberschreitung mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes) entzogen worden ist

    Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als

    • 80 km/h innerhalb des Ortsgebietes
    • 90 km/h außerhalb des Ortsgebietes
    • Geldstrafe: 500 bis 7.500 Euro
    • Entzug: mindestens 6 Monate
    • Nachschulung
    • Im Wiederholungsfall (4 Jahre): Amtsärztin/Amtsarzt und verkehrspsychologische Untersuchung

    Neu ab 1. März 2024:

    • vorläufige Beschlagnahme des Fahrzeugs bis zu 2 Wochen
    • Möglichkeit der Beschlagnahme und des Verfalls des Fahrzeugs

    Wiederholungsfall einer Geschwindigkeitsübertretung innerhalb von 4 Jahren um mehr als

    • 40 km/h aber nicht mehr als 60 km/h innerhalb des Ortsgebietes

    oder

    • 50 km/h aber nicht mehr als 70 km/h außerhalb des Ortsgebietes
    • Geldstrafe: 300 bis 5.000 Euro
    • Entzug: mindestens 3 Monate

    Wiederholungsfall einer Geschwindigkeitsübertretung innerhalb von 4 Jahren in jeglichen anderen Kombinationen (d.h. mit zumindest einmaliger höherer Geschwindigkeitsübertretung)

    • Geldstrafe: 300 bis 5.000 Euro
    • bei Überschreitung der jeweils zulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h Geldstrafe 500 bis 7.500 Euro
    • Entzug: mindestens 6 Monate
    • Nachschulung (wenn zumindest eine Überschreitung von 80/90 km/h dabei ist)

    Autobahn:

    • Fahren gegen die Fahrtrichtung
    • Geldstrafe: 36 Euro bis 2.180 Euro
    • Entzug: mindestens 6 Monate
    • Nachschulung
    • Im Wiederholungsfall (4 Jahre): Amtsärztin/Amtsarzt und verkehrspsychologische Untersuchung

    Lenken eines Kfz unter besonders gefährlichen
    Verhältnissen
    , beispielsweise

    • erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten,
      Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten
    • Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten
      oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen
    • Teilnahme an unerlaubten Straßenrennen
    • Geldstrafe: 36 Euro bis 2.180 Euro
    • Entzug: mindestens 6 Monate
    • Nachschulung
    • Im Wiederholungsfall (4 Jahre): Amtsärztin/Amtsarzt und verkehrspsychologische Untersuchung

    Unterlassen, nach einem durch das Lenken eines Kfz selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen.

    • Geldstrafe: 72 Euro bis 2.180 Euro
    • Entzug: mindestens 3 Monate

    Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand Abstand beträgt weniger als 0,2 Sekunden

    • Geldstrafe: 36 Euro bis 2.180 Euro
    • Entzug: mindestens 6 Monate
    • Nachschulung
    • Im Wiederholungsfall (4 Jahre): Amtsärztin/Amtsarzt und verkehrspsychologische Untersuchung

    * Verkehrscoachings werden von diversen Rettungsorganisationen (z.B. Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs, Die Johanniter, Malteser Hospitaldienst Austria) angeboten.

    Informationen zur Wiederausfolgung des Führerscheins nach Entziehung und zur Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach Erlöschen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Achtung

    Der Beobachtungszeitraum für die Delikte betreffend Geschwindigkeitsübertretungen beträgt vier Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist ein neuerliches Geschwindigkeitsdelikt als erstmalig zu betrachten.

    Wenn bereits ein Vormerkdelikt eingetragen ist und im Beobachtungszeitraum von zwei Jahren ein Führerscheinentzugsdelikt begangen wird, verlängert sich die gesetzlich vorgesehene Entziehungsdauer für jede im Register enthaltene Vormerkung um zwei Wochen.

    Online-Ratgeber und -Rechner

    Verkehrsstrafen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie